Steuerberater für Ihre Einnahmen­überschuss­rechnung in Hamburg

Sie benötigen Unterstützung bei Ihrer ersten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bzw. der Gewinnermittlung und wissen noch nicht, wo Sie beginnen sollen? Neben Ihrer Steuererklärung beraten und unterstützen wir Sie gerne auch bei Buchführung. Persönlich vor Ort in Hamburg (Eimsbüttel, Altona/Ottensen und Winterhude), in einer unserer Kanzleien oder per Telefon.

Wir unterstützen Sie gerne

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Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmen­überschuss­rechnung (EÜR) ist eine spezielle Gewinn­ermittlungsart, um den Gewinn für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Hierfür stellt das Finanzamt einen gesetzlichen Vordruck (Anlage EÜR) zur Verfügung, um den Gewinn bei einfacher Buchführung darzulegen. Im Gegensatz zu einer doppelten Buchhaltung werden die Einnahmen den Ausgaben hier direkt gegenüber gestellt. Zu den Einnahmen zählen neben den Betriebseinnahmen unter anderem die eingenommene Umsatzsteuer und private Telefon-/Kfz-Nutzung. Ausgaben sind Betriebsausgaben, wie z.B. auch Mietkosten und gezahlte Umsatzsteuer.

Die EÜR ist somit die einfache Form der GuV. Dennoch gibt es einiges zu beachten, bei dem wir Ihnen in unserer Steuerkanzlei in Hamburg gerne unterstützen. Genau wie die Steuererklärung, muss die Einnahme Überschuss Rechnung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, wenn selbständige Einkünfte vorliegen.

Die gesetzlichen Vorschriften für die Einnahmen Überschuss Rechnung sind im § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt, daher wird häufig von der 4/3 Rechnung gesprochen. Bei dieser Art den Gewinn zu ermitteln wird auf die Erstellung einer Bilanz samt Gewinn-und-Verlust-Rechnung verzichtet. Es wird stattdessen die Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (steuerlicher Gewinn) herangezogen. Die EÜR ist eine wesentlich einfachere Variante der steuerlichen Gewinnermittlung und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der handelsrechtlichen Gewinnermittlung.

Was ist in der Einnahmenüberschussrechnung enthalten?

Auch wenn die EÜR eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung darstellt, müssen einige Dinge beachtet und die Anlage vor der Ermittlung an das Finanzamt genau überprüft werden. Gerne nimmt unser Team Ihnen diese Ihre EÜR für das Jahr 2020 ab, damit Sie mehr Zeit haben, sich um Ihr Unternehmen zu kümmern.

Grundsätzlich ist die EÜR in drei Teile gegliedert. Den umfassendsten Teil stellt die Gewinnermittlung dar. Hier werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. In einigen Sonderfällen, müssen neben der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, zur Ermittlung des Gewinns, weitere Angaben gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise die getrennte Aufzeichnung von Ausgaben und Einnahmen, nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die Aufnahme von nicht-abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in ein Anlageverzeichnis sowie eine Übersicht der Abschreibungen abnutzbarer Anlagegüter.

Der zweite Teil ergibt sich aus den ergänzenden Angaben, in welcher stille Reserven und Rücklagen behandelt werden. Im dritten Teil, den zusätzlichen Angaben bei Einzelunternehmen, müssen Privatentnahmen und Privateinlagen aufgeführt werden. Dabei handelt es sich z.B. um Güter, bei denen auch eine private Nutzung besteht.

Wer muss eine Einnahmenüberschussrechnung machen?

Ganz allgemein müssen Unternehmer im Rahmen der Bilanzierung ihre Gewinne über die GuV ermitteln. Bei der doppelten Buchführen werden alle Aufwendungen den Erträgen gegenübergestellt und das Ergebnis, also Gewinn bzw. Verlust, am Jahresende auf das Eigenkapital übertragen. Wenn Sie als Unternehmer von dieser aufwendigeren Form der Bilanzierung befreit sind, erstellen Sie stattdessen eine Einnahmen Überschuss Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Folgende Unternehmer dürfen eine EÜR erstellen:

  • Freiberufler
  • Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaften mit einem Umsatz von weniger als 600.000 € jährlich und einem Gewinn von weniger als 60.000 € jährlich

Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung

Steuerpflichtige, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, können ihren Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnen. Entscheidend hierbei sind die Einkunftsart bzw. die erzielten Umsätzen und Gewinne aus Gewerbebetrieb. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG dürfen grundsätzlich immer eine Einnahmen Überschuss Rechnung erstellen. Gewebetreibende sind an bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen gebunden. Werden diese überschritten, verlangt das Finanzamt eine doppelte Buchführung. Grundsätzlich sind OHGs, KGs, GmbHs und UGs zur Bilanzierung verpflichtet. Wir nehmen Ihnen diese Arbeit gerne ab und kommunizieren direkt mit dem Finanzamt, sodass Sie sich um die Wichtigen Dinge kümmern können. Als Hamburger Steuerkanzlei wissen wir genau worauf es bei der EÜR ankommt und können für Sie das Maximum aus Ihren Finanzen herausholen.

Besonderheit der Einnahmenüberschussrechnung

Für die Gewinnermittlung gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahmen werden erst dann erfasst, wenn sie bereits auf das Konto des Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Offene Rechnungen gelten demnach beispielsweise nicht als Einnahme. Ausgaben wiederum werden sofort nach Abgang vom betrieblichen Konto als Ausgabe beurteilt. Sowohl bei einer Betriebseinnahme als auch einer Betriebsausgabe gilt also der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungszuflusses und -abflusses.

Auch die Umsatzsteuer spielt in der EÜR eine Rolle. Die Vereinnahmte Umsatzsteuer ist als Betriebseinnahme, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (aufgrund der Umsatzsteuer-Voranmeldungen), sowie gezahlte Vorsteuer als Betriebsausgabe zu erfassen. Obwohl die EÜR eine stark vereinfachte Gewinnermittlung ist, müssen auch hier bestimmte Aspekte der Buchführung beachtet werden. So ist zum Beispiel ein Verzeichnis des Anlagevermögens zur Erfassung der einzelnen abnutzbaren Wirtschaftsgüter (samt Abschreibungen) zu führen und in der Einkommensteuererklärung in der Anlage EÜR auszuweisen. Diese Anlage EÜR muss genauso wie die Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden.

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