Steuerberater für Ihre Steuererklärung in Hamburg

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihrer jährlichen Steuererklärung? Viele Arbeitnehmer empfinden die Erstellung der Einkommensteuererklärung als kompliziert und belastend und lassen die Frist zur Abgabe verstreichen. Dabei können viele der Steuerpflichtigen mit einer anteiligen Rückzahlung der vorausgezahlten Lohnsteuer rechnen. Steuerberater nehmen Ihnen die mühselige Arbeit der Steuererklärung ab.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und erledigen alle anfallenden Aufgaben der Einkommensteuererklärung für Sie professionell und präzise, sodass Sie diese pünktlich zur Frist abgeben können und Ihr Geld vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.

Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf, damit wir die persönlichen Bedürfnisse Ihrer Steuerberatung besprechen können. Sie finden uns gleich drei Mal in Hamburg: In Eimsbüttel, Altona/Ottensen und Winterhude. 

Was ist eine Einkommensteuererklärung?

bueroeinrichtung bei steuerberater malte johann schardt in hamburg eimsbuettelDie Steuer­erklärung ist eine Erklärung, mit der ein Steuer­pflichtiger (natürliche Person oder juristische Person) gegenüber dem Finanzamt die Angaben macht, die das Finanzamt zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen benötigt.

Unsere Kanzlei ist auf die Erstellung von Einkommensteuererklärungen (vormals Lohnsteuer-Jahresausgleich) insbesondere den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) spezialisiert. Die Belastung der Einkommensteuer lässt sich auf vielfältige Weise optimieren. Viele Arbeitnehmer sowie Personen die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, wissen nicht, bei welchen Kosten es sich lohnt diese steuerlich abzusetzen bzw. was überhaupt steuerlich absetzbar ist. Eine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater ist daher zwingend notwendig, um kein Geld zu verschenken.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, richtet sich nach der Abgabenordnung (AO) und den jeweiligen Steuergesetzen, wie beispielsweise dem Einkommensteuergesetz (EStG), dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG) oder dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Die jeweilige Besteuerung des Steuerpflichtigen richtet sich dann nach der jeweiligen Steuerart.

Wer zum Abgeben einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss sich an die allgemeine Abgabefrist halten. Ihre Einkommensteuerklärung für das Jahr 2020 muss dann spätestens am 31. Juli 2021 beim Finanzamt vorliegen, es sei denn Sie werden steuerlich betreut – dann haben Sie Zeit bis zum 28. Februar 2022. Arbeitnehmer die Ihre Einkommensteuererklärungen auf freiwilliger Basis erstellen, haben eine deutlich längere Frist. Die Abgabe muss dann erst zum Ende des 4. Jahres erfolgen. Für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2020 haben Sie dann also bis Ende 2024 Zeit. Das bedeutet auch, dass Ihr Steuerberater Ihre Steuererklärung der letzten vier Jahre jetzt noch erstellen kann, was sich für einen Großteil der Arbeitnehmer finanziell lohnt. Eine Steuerberatung spart Ihnen hier viel Zeit und Mühe.

gesetzbuch bei steuerberater malte johann schardt in hamburg eimsbuettelUnd wer ist nun dazu verpflichtet eine Einkommen­­steuer­­erklärung abzugeben? Grundsätzlich ist die Steuer auf das Einkommen bei Arbeitnehmern schon mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten. Daher müssen Sie grundsätzlich keine Einkommen­steuer­erklärung mehr beim Finanzamt einreichen. Ihr Steuerberater kann Ihnen aber dabei helfen herauszufinden, ob sich für Sie eine freiwillige Abgabe lohnt. In den meisten Fällen ist dies der Fall.

Eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht nach §46 EStG, wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag haben, Sie Lohnersatzleistungen erhalten haben, Sie einer bestimmten Steuerklasse angehören oder Sie eine Abfindung bekommen haben. Darüber hinaus sind Selbständige und Gewerbetreibende, die einen bestimmten Grundfreibetrag überschritten haben, dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Unsere Kanzlei übernimmt die Erstellung Ihrer Steuererklärung in folgenden Bereichen:

Betriebliche Steuererklärung:

  • Gewerbesteuererklärungen
  • Umsatzsteuererklärungen
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte

Private Steuererklärung:

  • Verpflichtende und freiwillige Einkommensteuererklärungen
  • Erbschaftsteuererklärungen
  • Schenkungsteuererklärungen

Für wen sich die Steuererklärung lohnt

Auch wenn Sie nicht zu einer Steuerklärung verpflichtet sind und die erste Steuerklärung Ihnen Unbehagen bereitet, kann es sich für Sie lohnen. Insbesondere, wenn Sie geringe Einkünfte oder sehr hohe absetzbare Ausgaben haben, können Sie mit Ihrem Steuerberater ein lohnenswertes Ergebnis erzielen. Tun Sie dies nicht, schenken Sie dem Staat ohne Grund Geld, denn beim Lohnsteuerabzug werden vom Arbeitgeber nur Pauschalbeträge, wie z.B. die Werbungskosten berücksichtigt. Sind Sie aber beispielsweise für einen neunen Job umgezogen oder legen tägliche einen weiten Weg zu Ihrem Arbeitsort zurück, können Sie deutlich höherer Werbungskosten geltend machen. Ein weiterer Grund, bei dem sich die freiwillige Abgabe der Steuerklärung lohnt, ist die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen. Gerne hilft Ihnen unser Team die nötigen Angaben für die Steuer aufzubereiten, denn diese sind mitunter kompliziert und fordern einiges an Fachwissen. Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen beispielsweise Ausgaben, die durch Krankheit, Unfall oder Pflege anderer entstanden sind. 

Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf, wenn einer der beiden beschriebenen Fälle auf Sie zutrifft. Unser Team aus Steuerberatern in Hamburg hilft Ihnen professionell und fristgerecht weiter. 

Berechnung der Einkommensteuer

Bemessungs­grundlage der Einkommen­steuer ist das zu versteuernde Einkommen (zvE). Diese berechnet sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte des Steuerpflichtigen (beispielsweise Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung…). Negative Einkünfte können hier ggf. mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte werden dann Sonderausgaben (beispielsweise Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kirchensteuer, Betreuungskosten oder Krankenversicherungsbeiträge…) sowie außergewöhnliche Belastungen abgesetzt. Nach Abzug von Kinderfreibeträgen, ermittelt sich das zu versteuernde Einkommen. Dieses zu versteuernde Einkommen ist für die Berechnung des Steuersatzes und somit auch für die Höhe der tariflichen Einkommensteuer des Steuerpflichtigen entscheidend. 

Lohnsteuer vs. Einkommensteuer

Arbeitnehmer sind in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, obwohl bereits Lohnsteuer (vorweggenommene Einkommensteuer) im Rahmen der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber einbehalten worden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Eheleute bestimmte Steuerklassen gewählt haben. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige eine freiwillige Steuererklärung abgeben. Dies ergibt insbesondere dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer die gezahlte Lohnsteuer (Einkommensteuer) zurückerstattet bekommt. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt infolge einer Nichtabgabe befreit nicht von der Abgabepflicht, auch wenn das Einkommen nicht über dem Freibetrag liegt und keine Steuern entstehen.

Trotz einer elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung will das zuständige Finanzamt häufig noch gewisse Angaben und Formulare (beispielsweise die Einnahmen-Überschuss-Rechnung) oder Belege vom Steuerpflichtigen vorgelegt bekommen. Auch eine vorausgefüllte Steuererklärung ist nicht abschließend, wenn gewisse Werbungskosten wie beispielsweise eine doppelte Haushaltsführung erstmalig angesetzt werden. Ein Steuerberater unterstützt Sie bei all diesen Anforderungen durch das Finanzamt und hilft Ihnen korrekte Angaben zu machen. 

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Steuerklärung in Hamburg

Sie haben noch Fragen zur Steuerberatung/Steuererklärung oder möchten ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren? Dann zögern Sie nicht uns telefonisch oder via E-Mail zu kontaktieren. Sie finden uns an gleich mehreren Standorten in Hamburg – Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Hamburg-Eimsbüttel
Osterstraße 63
20259 Hamburg
Tel. +49 40 376 177 57

Hamburg-Altona
Erdmannstraße 10-12
22765 Hamburg
Tel. +49 40 37 61 77 56

Hamburg-Winterhude
Forsmannstrasse 10
22303 Hamburg
Tel.: +49 40 376 177 57

Vereinbaren Sie gleich unverbindlich einen Beratungstermin via E-Mail: kanzlei@schardt-stb.de und besuchen Sie uns in einer unserer Kanzleien in Hamburg.

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© 2020 | Malte Johann Schardt
Dipl.- Kaufmann | Steuerberater

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Mail: kanzlei@schardt-stb.de

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